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ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen

ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen

[ Auszug: (1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidu ... ]